Zunächst ist niemand von der Bonpflicht befreit.
Es gibt keine „Bagatell-Grenze“, z. B. für sehr kleine Beträge.
Der Gesetzestext lt. Absatz 6.9 des AO besagt, dass eine Befreiung nur dann in Betracht kommt, wenn:
„nachweislich eine sachliche oder persönliche Härte für den einzelnen Steuerpflichtigen besteht.“
Ob ein Härtefall vorliegt, entscheidet die jeweils zuständige Finanzbehörde immer in Einzelfällen.
Eine Registrierkassenpflicht besteht jedoch auch weiterhin nicht.
Die offene Ladenkasse ist weiterhin zulässig. Aber auch hier ist die ordnungsmäßige Aufzeichnung Pflicht.
Eine Kassen-Nachschau ist auch hier gesetzlich zulässig.
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